Veranstalter und Sicherheitspersonal tragen die unmittelbare Verantwortung für die Einhaltung des Jugendschutzes bei Events. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten, Kontrollverfahren und rechtlichen Konsequenzen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Veranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den Jugendschutz aktiv durchzusetzen – nicht nur zu dulden
  • Bußgelder bis 50.000 Euro drohen bei Verstößen gegen das JuSchG (§ 28 JuSchG)
  • Muttizettel müssen bei der Einlasskontrolle geprüft werden – ein flüchtiger Blick reicht nicht aus
  • Das Hausrecht erlaubt strengere Regeln als das JuSchG, darf aber nicht darunter bleiben
  • Dokumentation und Schulung des Personals sind entscheidend für die rechtliche Absicherung

Rechtliche Pflichten des Veranstalters

Überblick: Die relevanten Paragraphen

Das Jugendschutzgesetz verpflichtet Veranstalter in mehreren Bereichen direkt. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

§ 2 JuSchG – Prüfungs- und Hinweispflichten: Veranstalter und Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften zu prüfen. Sie müssen im Zweifel das Alter durch geeignete Dokumente (Personalausweis, Reisepass) feststellen.

§ 4 JuSchG – Gaststätten: Der Aufenthalt in Gaststätten ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Jugendliche ab 16 dürfen sich bis 24:00 Uhr allein aufhalten.

§ 5 JuSchG – Tanzveranstaltungen (Clubs, Discos, Partys):

  • Unter 16 Jahren: Nur mit erziehungsbeauftragter Person (Muttizettel)
  • 16 bis 17 Jahre: Bis 24:00 Uhr ohne Begleitung erlaubt
  • Mit Erziehungsbeauftragung: Auch über 24:00 Uhr hinaus möglich

§ 7 JuSchG – Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe: Veranstalter müssen bei jugendgefährdenden Veranstaltungen den Zugang für Minderjährige verhindern.

§ 9 JuSchG – Alkoholische Getränke:

  • Unter 16 Jahren: Kein Alkohol – auch nicht mit Erziehungsbeauftragung
  • 16 bis 17 Jahre: Bier, Wein und Sekt erlaubt; branntweinhaltige Getränke verboten
  • Veranstalter muss Abgabe kontrollieren und gegebenenfalls verweigern

§ 28 JuSchG – Bußgeldvorschriften: Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender Vorschriften des JuSchG nicht einhält. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Verantwortungsverteilung

Direkte Verantwortung des Veranstalters:

  • Erstellung und Umsetzung eines Jugendschutzkonzepts
  • Auswahl und Schulung qualifizierten Personals
  • Bereitstellung der nötigen Kontrollmittel (Ausweislesegeräte, UV-Lampen)
  • Sicherstellung der Alkoholabgaberegeln am Ausschank

Delegierbar an Security-Dienstleister:

  • Einlasskontrolle und Altersverifikation
  • Muttizettel-Prüfung am Eingang
  • Überwachung der Einhaltung während der Veranstaltung
  • Dokumentation von Vorfällen

Wichtig: Auch bei Delegation bleibt der Veranstalter in der Gesamtverantwortung. Er muss sicherstellen, dass das beauftragte Personal geschult und in der Lage ist, seine Aufgaben korrekt auszuführen.

Muttizettel-Prüfung: Checkliste für die Einlasskontrolle

Schritt-für-Schritt-Verfahren

Für das Sicherheitspersonal an der Tür gilt folgendes Prüfschema:

Schritt 1: Altersverifikation

  • Ausweis (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) verlangen
  • Alter anhand des Geburtsdatums berechnen
  • Lichtbild mit der Person abgleichen
  • Bei Zweifeln an der Echtheit: Einlass verweigern

Schritt 2: Muttizettel auf Vollständigkeit prüfen

Folgende Angaben müssen vorhanden sein:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Minderjährigen
  • Name, Adresse und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten
  • Name, Geburtsdatum und Adresse der Begleitperson
  • Datum und Unterschrift mindestens eines Erziehungsberechtigten
  • Bezeichnung der Veranstaltung oder des Anlasses
  • Zeitraum der Erziehungsbeauftragung

Schritt 3: Begleitperson verifizieren

  • Ausweis der Begleitperson kontrollieren
  • Übereinstimmung mit dem Muttizettel prüfen
  • Volljährigkeit bestätigen (mindestens 18 Jahre)
  • Nüchternheit und Handlungsfähigkeit einschätzen

Schritt 4: Anwesenheit sicherstellen

  • Die Begleitperson muss gleichzeitig anwesend sein
  • Ein Muttizettel ohne anwesende Begleitperson ist wertlos
  • “Abgeben am Eingang und später abholen” ist nicht zulässig

Schritt 5: Dokumentation

  • Bei Auffälligkeiten: Vorfall protokollieren
  • Bei Einlassverweigerung: Grund und Uhrzeit notieren
  • Muttizettel-Kopie anfertigen (empfohlen, nicht verpflichtend)

Häufige Mängel erkennen

Typische Probleme bei Muttizetteln:

  • Fehlende oder unleserliche Unterschrift der Erziehungsberechtigten
  • Kein Veranstaltungsbezug (pauschale “Blanko-Muttizettel”)
  • Begleitperson unter 18 Jahren
  • Veraltete Angaben oder offensichtliche Fälschungen
  • Begleitperson nicht anwesend

Eine rechtssichere Muttizettel-Vorlage zum Download finden Eltern und Begleitpersonen auf unserer Seite.

Bußgeldkatalog: Was droht bei Verstößen?

Übersicht der Bußgeldrahmen nach § 28 JuSchG

VerstoßRechtsgrundlageBußgeldrahmen
Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung ermöglicht§ 4 JuSchGBis 10.000 €
Zutritt zu Tanzveranstaltung ohne Begleitung gewährt§ 5 JuSchGBis 10.000 €
Zutritt zu jugendgefährdender Veranstaltung gewährt§ 7 JuSchGBis 50.000 €
Alkoholabgabe an unter 16-Jährige§ 9 Abs. 1 JuSchGBis 50.000 €
Branntweinabgabe an unter 18-Jährige§ 9 Abs. 1 JuSchGBis 50.000 €
Keine oder unzureichende Alterskontrolle§ 2 JuSchGBis 10.000 €
Fehlende Hinweisschilder zum Jugendschutz§ 3 JuSchGBis 5.000 €
Wiederholte Verstöße (Wiederholungstäter)§ 28 Abs. 5 JuSchGBis 50.000 €

Fahrlässigkeit vs. Vorsatz

Fahrlässige Verstöße werden in der Regel milder geahndet:

  • Erstverstoß: Verwarnung oder Bußgeld im unteren Bereich
  • Unzureichende Kontrolle trotz vorhandener Maßnahmen

Vorsätzliche Verstöße werden erheblich schärfer bestraft:

  • Bewusstes Ignorieren der Vorschriften
  • Systematische Nichtkontrolle aus wirtschaftlichen Gründen
  • Anweisung an Personal, nicht zu kontrollieren

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei schweren oder gewerbsmäßigen Verstößen greift § 27 JuSchG:

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Relevant bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen
  • Betrifft insbesondere die systematische Alkoholabgabe an Minderjährige
  • Persönliche Haftung des verantwortlichen Betreibers

Hausrecht vs. Jugendschutzgesetz

Das Zusammenspiel verstehen

Das Jugendschutzgesetz und das Hausrecht (abgeleitet aus § 903 BGB, Eigentumsrecht) ergänzen sich, stehen aber in einem klaren Rangverhältnis:

JuSchG = Mindeststandard (gesetzliche Untergrenze)

  • Gilt immer und überall – kein Veranstalter kann sich darunterbewegen
  • Legt verbindliche Ausgehzeiten und Alkoholregeln fest
  • Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten

Hausrecht = zusätzliche Regelungsmöglichkeit (kann strenger sein)

  • Veranstalter darf höhere Altersgrenzen setzen (z. B. “Ab 18” oder “Ab 21”)
  • Veranstalter darf Muttizettel generell ablehnen
  • Veranstalter darf zusätzliche Auflagen festlegen

Praktische Beispiele

Erlaubt (Hausrecht strenger als JuSchG):

  • Club legt Mindestalter auf 18 fest, obwohl JuSchG ab 16 mit Begleitung erlauben würde
  • Festival akzeptiert keine Muttizettel und lässt nur Volljährige ein
  • Veranstalter verlangt zusätzlich zum Muttizettel eine Ausweiskopie der Eltern

Nicht erlaubt (Hausrecht darf JuSchG nicht unterschreiten):

  • Club schenkt Branntwein an 16-Jährige aus, weil “Hausregel”
  • Veranstalter lässt 14-Jährige ohne Begleitung auf Tanzveranstaltung
  • Betreiber ignoriert Jugendschutz, weil es ein “privates Event” sei

Empfehlung für Veranstalter

Legen Sie in Ihren Hausregeln schriftlich fest, welche Jugendschutzstandards Sie anwenden. Kommunizieren Sie diese:

  • In der Veranstaltungsankündigung
  • Auf der Website und in den AGB
  • Am Eingang sichtbar (Aushang)
  • Gegenüber dem Security-Personal (Briefing)

Praxis-Szenarien für Security-Personal

Szenario 1: Verdacht auf gefälschten Muttizettel

Situation: Ein 15-Jähriger legt einen Muttizettel vor. Die Unterschrift wirkt unecht, die Angaben sind mit verschiedenen Stiften geschrieben.

Richtige Reaktion:

  1. Einlass höflich aber bestimmt verweigern
  2. Begründung: “Wir haben Zweifel an der Echtheit der Erziehungsbeauftragung”
  3. Anbieten, dass die Eltern telefonisch kontaktiert werden können
  4. Vorfall dokumentieren (Uhrzeit, Beschreibung, ggf. Zeugen)
  5. Nicht den Muttizettel einbehalten – er gehört dem Jugendlichen

Rechtliche Grundlage: Das Hausrecht erlaubt die Verweigerung bei berechtigten Zweifeln.

Szenario 2: Begleitperson offensichtlich betrunken

Situation: Eine volljährige Begleitperson erscheint mit zwei 15-Jährigen. Sie ist deutlich alkoholisiert und kann kaum gerade stehen.

Richtige Reaktion:

  1. Einlass für die gesamte Gruppe verweigern
  2. Begründung: “Die Begleitperson ist nicht in der Lage, die Aufsichtspflicht zu erfüllen”
  3. Den Jugendlichen anbieten, ihre Eltern zu kontaktieren
  4. Bei Bedarf: Jugendnotdienst oder Polizei verständigen
  5. Vorfall dokumentieren

Rechtliche Grundlage: Die Aufsichtspflicht erfordert Handlungsfähigkeit der Begleitperson.

Szenario 3: Muttizettel für eine andere Veranstaltung

Situation: Ein 14-Jähriger legt einen Muttizettel vor, der für eine Veranstaltung letzte Woche in einem anderen Club ausgestellt wurde.

Richtige Reaktion:

  1. Einlass verweigern
  2. Begründung: “Der Muttizettel bezieht sich nicht auf diese Veranstaltung”
  3. Erklären, dass eine Erziehungsbeauftragung veranstaltungsbezogen sein muss
  4. Auf die Möglichkeit hinweisen, einen neuen Muttizettel zu erstellen

Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG erfordert eine auf die konkrete Situation bezogene Beauftragung.

Szenario 4: Gruppe ohne Begleitperson

Situation: Fünf Jugendliche (14-15 Jahre) erscheinen mit Muttizetteln. Die angegebene Begleitperson ist nicht anwesend und “kommt später nach”.

Richtige Reaktion:

  1. Einlass verweigern, bis die Begleitperson eintrifft
  2. Begründung: “Die Begleitperson muss bei Einlass anwesend sein”
  3. Anbieten, in einem Wartebereich auf die Begleitperson zu warten
  4. Klarmachen: Die Begleitperson muss die gesamte Veranstaltung über anwesend bleiben

Szenario 5: Jugendlicher will ohne Begleitperson die Veranstaltung verlassen

Situation: Es ist 23:00 Uhr. Ein 15-Jähriger möchte die Veranstaltung allein verlassen. Die Begleitperson bleibt drin.

Richtige Reaktion:

  1. Den Jugendlichen nicht allein gehen lassen, wenn möglich
  2. Die Begleitperson informieren und auffordern, den Jugendlichen zu begleiten
  3. Alternativ: Eltern kontaktieren, um eine Abholung zu organisieren
  4. Dokumentieren, wenn die Begleitperson sich weigert, mitzugehen

Hinweis: Die Verantwortung des Veranstalters endet grundsätzlich am Ausgang. Dennoch ist aktives Handeln empfehlenswert, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Szenario 6: Streit um Alkoholausschank

Situation: Ein 16-Jähriger mit Muttizettel bestellt einen Cocktail mit Rum. Die Begleitperson sagt: “Ich erlaube das.”

Richtige Reaktion:

  1. Ausschank verweigern
  2. Begründung: “Branntweinhaltige Getränke sind unter 18 verboten – unabhängig von der Begleitperson”
  3. Alternative anbieten: Bier, Wein, Sekt oder alkoholfreie Getränke
  4. Erklären, dass der Muttizettel keine Alkoholregeln ändern kann

Rechtliche Grundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG – absolutes Abgabeverbot für branntweinhaltige Getränke an unter 18-Jährige.

Schulungen und Dokumentation

Schulungsinhalte für Security-Personal

Jeder Mitarbeiter, der an der Einlasskontrolle eingesetzt wird, sollte folgende Themen beherrschen:

Grundlagen (Pflichtschulung):

  1. Altersgrenzen nach dem JuSchG (§§ 4, 5, 7, 9)
  2. Aufbau und Prüfung eines Muttizettels
  3. Ausweisdokumente erkennen und prüfen
  4. Alkoholabgaberegeln für verschiedene Altersgruppen
  5. Rechte und Grenzen des Hausrechts

Vertiefung (empfohlen):

  1. Umgang mit Konfliktsituationen bei Einlassverweigerung
  2. Erkennung gefälschter Dokumente
  3. Deeskalationstechniken im Umgang mit Minderjährigen
  4. Dokumentation und Beweissicherung
  5. Zusammenarbeit mit Ordnungsamt und Polizei

Dokumentationspflichten

Was dokumentiert werden sollte:

  • Datum, Uhrzeit und Art des Vorfalls
  • Beteiligte Personen (soweit bekannt)
  • Getroffene Maßnahmen
  • Name des handelnden Mitarbeiters
  • Eventuelle Zeugen

Aufbewahrung:

  • Vorfallprotokolle mindestens 3 Jahre aufbewahren (Verjährungsfrist)
  • Bei schweren Vorfällen: sofortige Information an den Veranstalter
  • Bei Straftaten: sofortige Information an die Polizei

Veranstaltungsarten und ihre Besonderheiten

Clubs und Diskotheken

Besondere Herausforderungen:

  • Regelmäßiger Betrieb erfordert konstantes Qualitätsniveau
  • Dunkle, laute Umgebung erschwert Kontrollen
  • Alkoholausschank als Kerngeschäft – erhöhtes Risiko

Empfohlene Maßnahmen:

  • Feste Muttizettel-Kontrollstation am Eingang
  • Bändchen-System zur Unterscheidung der Altersgruppen
  • Regelmäßige Kontrollen im Innenbereich
  • Schulung des Barpersonals zur Altersverifikation

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Muttizettel im Club.

Festivals und Open-Air-Veranstaltungen

Besondere Herausforderungen:

  • Großes Gelände mit mehreren Eingängen
  • Mehrtägige Veranstaltungen mit Camping
  • Mehrere Bühnen und Gastronomiebereiche

Empfohlene Maßnahmen:

  • Zentrale Registrierung bei Ankunft mit Armbandvergabe
  • Jugendschutzbeauftragte als feste Ansprechpartner auf dem Gelände
  • Separate U18-Bereiche oder -Zeiten
  • Koordination mit örtlichem Jugendamt

Detaillierte Informationen zu Festival-Regelungen finden Sie unter Muttizettel Festival und Festival & Camping.

Volksfeste und Kirmes

Besondere Herausforderungen:

  • Offene Geländestruktur ohne klare Eingangskontrolle
  • Mischung aus Familienprogramm und Abendveranstaltungen
  • Viele verschiedene Gastronomiebetriebe

Empfohlene Maßnahmen:

  • Koordiniertes Jugendschutzkonzept aller beteiligten Betriebe
  • Jugendschutzstreifen durch Ordnungsamt oder Jugendamt
  • Klare Kommunikation der Regeln an allen Ausschankstellen
  • Verstärkte Kontrollen in den Abendstunden

Mehr dazu unter Muttizettel Kirmes und Muttizettel Schützenfest.

Konzerte

Besondere Herausforderungen:

  • Unterschiedliche Regelungen je nach Veranstaltungsort und Uhrzeit
  • Standing-Bereiche mit hoher Personendichte
  • FSK-Freigaben bei bestimmten Inhalten

Empfohlene Maßnahmen:

  • Klare Kommunikation der Altersbeschränkungen im Vorverkauf
  • Einlasskontrolle mit Altersverifikation
  • Separate Ticketkategorien für U16 und U18 (mit Muttizettel-Hinweis)

Weitere Informationen unter Muttizettel Konzert.

Alkoholausschank und Jugendschutz

Die Regeln nach § 9 JuSchG

Der Alkoholausschank ist einer der häufigsten Anlässe für Bußgelder. Die Regeln sind eindeutig:

Unter 16 Jahren:

  • Kein Alkohol – keine Ausnahmen
  • Auch nicht mit Erziehungsbeauftragung
  • Auch nicht “nur ein Schluck” oder “nur Bier”

16 bis 17 Jahre:

  • Bier, Wein, Sekt erlaubt
  • Branntwein und branntweinhaltige Getränke verboten (Longdrinks, Cocktails, Shots, Alkopops)
  • Auch Mischgetränke mit Branntwein sind verboten

Ab 18 Jahren:

  • Keine Einschränkungen nach dem JuSchG

Kontrollsysteme am Ausschank

Bändchen-System (empfohlen):

FarbeBedeutungAlkoholausschank
RotUnter 16 JahreKein Alkohol
Gelb16-17 JahreNur Bier/Wein/Sekt
Grün/Kein BandAb 18 JahreUneingeschränkt

Vorteile:

  • Schnelle visuelle Kontrolle am Tresen
  • Entlastet das Barpersonal
  • Reduziert Diskussionen an der Bar
  • Dokumentiert die durchgeführte Alterskontrolle

Wichtig: Die Bändchenvergabe muss sorgfältig kontrolliert erfolgen. Ein Bändchen-System ist nur so gut wie die Eingangskontrolle.

Schulung des Barpersonals

Das Barpersonal muss wissen:

  1. Welche Getränke branntweinhaltig sind (auch Mischgetränke)
  2. Wie die Altersgruppen am Bändchen zu erkennen sind
  3. Wie bei Zweifeln reagiert werden soll (im Zweifel nachfragen/verweigern)
  4. Dass die persönliche Haftung bei Verstößen greifen kann

FAQ für Veranstalter

Brauche ich ein schriftliches Jugendschutzkonzept?

Für Großveranstaltungen ab einer bestimmten Größe (meist ab 200-1.000 Besucher, je nach Bundesland) ist ein Jugendschutzkonzept im Rahmen der Veranstaltungsgenehmigung erforderlich. Auch für kleinere Veranstaltungen ist ein schriftliches Konzept dringend empfohlen, da es im Falle eines Verstoßes als Nachweis der Sorgfalt dient.

Muss ich als Veranstalter Muttizettel akzeptieren?

Nein. Das JuSchG gibt Minderjährigen das Recht, mit Erziehungsbeauftragung Veranstaltungen zu besuchen. Der Veranstalter kann jedoch über sein Hausrecht ein höheres Mindestalter festlegen und Muttizettel generell ablehnen. Viele Clubs und Festivals nutzen diese Möglichkeit.

Wer ist bei Verstößen persönlich verantwortlich?

Die persönliche Verantwortung trifft nach § 28 JuSchG denjenigen, der die Vorschriften nicht einhält. Das kann sein:

  • Der Veranstalter als Betreiber
  • Die Geschäftsführung bei juristischen Personen
  • Das Security-Personal, wenn es eigenverantwortlich handelt
  • Das Barpersonal bei unerlaubter Alkoholabgabe

Wie oft kontrolliert das Ordnungsamt?

Die Kontrollfrequenz variiert stark nach Bundesland und Kommune. Typisch sind:

  • Regelmäßige Kontrollen bei bekannten Problemveranstaltungen
  • Anlassbezogene Kontrollen nach Beschwerden
  • Schwerpunktkontrollen zu bestimmten Anlässen (Karneval, Oktoberfest, Silvester)

Was mache ich, wenn ein Jugendlicher behauptet, 18 zu sein?

Ausweis verlangen. Ohne gültigen Ausweis darf der Einlass verweigert werden. Aussagen wie “Ich habe meinen Ausweis vergessen” berechtigen nicht zum Einlass, wenn Zweifel am Alter bestehen. Eine Handyfoto eines Ausweises ist kein gültiger Nachweis.

Haftet der Security-Dienstleister oder der Veranstalter?

Grundsätzlich haftet der Veranstalter als Auftraggeber. Er kann den Security-Dienstleister im Innenverhältnis in Regress nehmen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Gegenüber Behörden und Geschädigten bleibt der Veranstalter primär verantwortlich.

Muss ich Vorfälle dem Jugendamt melden?

Eine generelle Meldepflicht besteht nicht. Bei schwerwiegenden Vorfällen (Kindeswohlgefährdung, schwere Alkoholvergiftung bei Minderjährigen) sollten Sie jedoch das Jugendamt und die Polizei informieren.

Gelten die Regeln auch für private Feiern?

Das JuSchG gilt nur in der Öffentlichkeit. Private Feiern fallen nicht darunter. Allerdings kann eine private Feier schnell als öffentlich gelten, wenn sie allgemein zugänglich ist (z. B. offene Facebook-Events, öffentlich beworbene Partys). Mehr dazu unter Private Party und Haftung.

Muster-Jugendschutzkonzept

Gliederung für Veranstalter

Ein Jugendschutzkonzept sollte folgende Punkte umfassen:

1. Veranstaltungsbeschreibung

  • Art der Veranstaltung (Club, Festival, Konzert)
  • Erwartete Besucherzahl und Altersstruktur
  • Dauer und Zeitrahmen

2. Verantwortlichkeiten

  • Benannter Jugendschutzbeauftragter
  • Kontaktdaten der verantwortlichen Personen
  • Vertretungsregelungen

3. Zugangskontrolle

  • Verfahren der Altersverifikation
  • Muttizettel-Prüfungsablauf
  • Bändchen-System oder vergleichbare Maßnahmen

4. Alkoholausschank

  • Kontrollsystem (Bändchen, Stempel)
  • Schulung des Barpersonals
  • Sortimentsgestaltung (branntweinfreie Optionen)

5. Überwachung

  • Kontrollgänge im Innenbereich
  • Beobachtung kritischer Bereiche
  • Kommunikationswege zwischen den Mitarbeitern

6. Notfallverfahren

  • Vorgehen bei Verstößen
  • Kontaktdaten Jugendamt, Polizei, Ordnungsamt
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen

7. Dokumentation

  • Vorfallprotokolle
  • Schulungsnachweise
  • Aufbewahrungsfristen

Wichtige Kontakte für Veranstalter

Ordnungsamt / Gewerbeamt: Zuständig für die Erteilung von Veranstaltungsgenehmigungen und die Überwachung des Jugendschutzes. Kontaktieren Sie Ihr örtliches Ordnungsamt frühzeitig bei der Planung.

Jugendamt: Berät Veranstalter zum Jugendschutz und kann bei der Erstellung von Jugendschutzkonzepten unterstützen. Zuständig für Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung.

IHK (Industrie- und Handelskammer): Bietet Schulungen und Informationsmaterial zum Jugendschutz für Gewerbetreibende. Ansprechpartner für Fragen zur Gewerbeordnung.

Polizei / Präventionsstellen: Unterstützen bei der Planung sicherer Veranstaltungen und führen Jugendschutzkontrollen durch. Viele Polizeidirektionen haben spezielle Jugendbeauftragte.

jugendschutz.net: Die gemeinsame Stelle der Länder für den Jugendschutz bietet umfangreiche Informationsmaterialien und Beratung.


Weiterführende Artikel:

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Erstellung eines rechtskonformen Jugendschutzkonzepts empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt oder das zuständige Ordnungsamt. Stand: Jugendschutzgesetz und BGB 2026.