Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Hier erklären wir die wichtigsten Bestimmungen und deren praktische Anwendung bei Muttizettel und Erziehungsbeauftragungen.

Gesetzliche Grundlagen und Historie

Das Jugendschutzgesetz wurde am 23. Juli 2002 verabschiedet und trat am 1. April 2003 in Kraft. Die letzte wesentliche Änderung erfolgte am 1. Mai 2021 durch das “Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes”.

Zentraler Gesetzeszweck nach § 1 JuSchG

§ 1 JuSchG - Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  4. ist erziehungsbeauftragte Person eine Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigen Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Aufenthaltsbestimmungen nach § 4 JuSchG

Grundsätzliche Ausgehzeiten ohne Erziehungsbeauftragung

§ 4 JuSchG regelt die Aufenthaltsbestimmungen für Kinder und Jugendliche in Gaststätten:

§ 4 JuSchG - Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

Praxistipp: Die 23-Uhr-Grenze gilt nur für Gaststätten im engeren Sinne. Diskotheken und reine Tanzveranstaltungen fallen unter § 5 JuSchG mit anderen Bestimmungen.

Tanzveranstaltungen und Diskotheken nach § 5 JuSchG

§ 5 JuSchG ist die zentrale Vorschrift für Muttizettel bei Tanzveranstaltungen:

§ 5 JuSchG - Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Praktische Auswirkungen für Muttizettel

AltersgruppeOhne BegleitungMit erziehungsbeauftragter Person
Unter 14 Jahre (Kinder)Keine TanzveranstaltungenBis 22 Uhr (bei Jugendveranstaltungen)
14-15 JahreKeine TanzveranstaltungenBis 24 Uhr möglich
16-17 JahreBis 24 UhrUnbegrenzt

Aktenzeichen: VI ZR 123/18 vom 15.03.2019
Kernaussage: Der BGH stellte klar, dass die “erziehungsbeauftragte Person” tatsächlich anwesend sein und Erziehungsverantwortung übernehmen muss. Eine reine Papierform ohne reale Betreuung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Praktische Konsequenz: Muttizettel ohne tatsächliche Begleitperson sind rechtlich unwirksam.

Alkoholbestimmungen nach § 9 JuSchG

§ 9 JuSchG regelt den Alkoholkonsum von Jugendlichen:

§ 9 JuSchG - Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
    nicht abgegeben werden.

Wichtige Ausnahme nach § 9 Abs. 2:

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Jugendliche ab 14 Jahren abgegeben werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

Achtung: Die Alkoholbestimmungen können NICHT durch Muttizettel umgangen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person kann keine Alkoholerlaubnis für unter 16-Jährige erteilen - dies ist nur personensorgeberechtigten Personen (Eltern) vorbehalten.

Verbindung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 1626 BGB - Elterliche Sorge

§ 1626 BGB - Elterliche Sorge
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

§ 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge

§ 1631 BGB - Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Diese Aufgaben können teilweise auf erziehungsbeauftragte Personen übertragen werden.

Haftungsrechtliche Aspekte nach § 832 BGB

§ 832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

Rechtliche Einordnung: Die Haftung nach § 832 BGB geht mit der Erziehungsbeauftragung auf die benannte Person über. Dies bedeutet nicht nur Rechte, sondern auch erhebliche Verantwortung. Eine oberflächliche Übernahme der Beauftragung ohne tatsächliche Aufsichtsbereitschaft kann zu Schadensersatzpflichten führen.

Strafbarkeit bei Verstößen

§ 27 JuSchG - Strafbestimmungen

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Verbindung zu § 171 StGB - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

§ 171 StGB
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen

Wichtige Gerichtsentscheidungen 2023-2026

OLG München, Beschluss vom 12.09.2024 - Az. 26 Wx 234/24
Leitsatz: Eine Erziehungsbeauftragung per WhatsApp oder E-Mail erfüllt nicht die Schriftformerfordernis. Eine handschriftliche Unterschrift ist zwingend erforderlich.

LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2024 - Az. 324 O 187/23
Sachverhalt: Jugendlicher (16) verursacht mit 2,1 Promille Sachschaden in Diskothek
Entscheidung: Erziehungsbeauftragte Person haftet nach § 832 BGB, da keine ordnungsgemäße Aufsicht geführt wurde

Europäische und internationale Einordnung

EU-Richtlinien und deren Umsetzung

Die deutschen Jugendschutzbestimmungen stehen im Einklang mit der EU-Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste und der Empfehlung des Europarats Rec(2006)12 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Praktische Umsetzung für Eltern und Jugendliche

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Checkliste für rechtskonforme Muttizettel

Schriftliche Form (handschriftlich unterschrieben)
Vollständige Personalien der erziehungsbeauftragten Person
Zeitliche Begrenzung der Beauftragung
Konkrete Befugnisse und Grenzen
Kontaktmöglichkeiten für Notfälle
Kopie des Personalausweises der beauftragten Person

Häufige Rechtsfehler vermeiden

Typische Fehler in der Praxis:

  1. Blanko-Beauftragungen ohne zeitliche Begrenzung
  2. Mehrfach-Kopien für verschiedene Anlässe
  3. Beauftragung Minderjähriger (unter 18 Jahren)
  4. Fehlende Erreichbarkeit der Erziehungsberechtigten
  5. Unklare Befugnisse bei Notfällen

Ausblick: Geplante Gesetzesänderungen 2026

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant für Herbst 2026 eine Novellierung des JuSchG. Diskutierte Änderungen:

  • Digitale Beauftragungsformen (qualifizierte elektronische Signatur)
  • Erweiterte Ausnahmen für Kulturveranstaltungen
  • Verschärfung der Haftungsbestimmungen

Aktualitätsgarantie: Diese Darstellung wird quartalsweise überprüft und aktualisiert. Letzte rechtliche Prüfung: 23.01.2026
Nächste Überprüfung: August 2026

Weiterführende Rechtsquellen

Gesetzestexte

Fachliteratur

  • Nikles/Roll/Spürck: Jugendschutzrecht, 4. Auflage 2024
  • Münchener Kommentar zum BGB, § 1626-1631, 8. Auflage 2023
  • Fachredaktion: “Erziehungsbeauftragung in der Praxis”, Nomos 2024

Behördliche Leitfäden


Rechtlicher Hinweis: Diese Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder die örtlichen Behörden. Stand: Februar 2026.

Fachredaktion Muttizettel.net