Die Ausgehzeiten nach dem Jugendschutzgesetz regeln, wie lange Kinder und Jugendliche verschiedene Orte und Veranstaltungen besuchen dürfen. Hier finden Sie alle wichtigen Regelungen, Ausnahmen und praktischen Anwendungen.

Schnelle Übersicht:

  • Unter 14: Gaststätten bis 23 Uhr, Tanzveranstaltungen nur mit Erziehungsbeauftragung
  • 14-15 Jahre: Gaststätten bis 23 Uhr, Tanzveranstaltungen nur mit Erziehungsbeauftragung
  • 16-17 Jahre: Gaststätten ohne Zeitgrenze, Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr

Gesetzliche Grundlagen der Ausgehzeiten

Zentrale Vorschriften im JuSchG

Die Ausgehzeiten sind in mehreren Paragrafen des Jugendschutzgesetzes geregelt:

  • § 4 JuSchG: Gaststätten und Speiselokalitäten
  • § 5 JuSchG: Tanzveranstaltungen und Diskotheken
  • § 6 JuSchG: Spielhallen und Glücksspiele
  • § 7 JuSchG: Jugendgefährdende Veranstaltungen

Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Die Ausgehzeit-Regelungen basieren auf Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht) und der staatlichen Schutzpflicht für Jugendliche nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG.

Vollständige Ausgehzeiten-Tabelle 2026

Übersichtstabelle nach Altersgruppen

AlterGaststättenTanzveranstaltungenKino/TheaterKonzerteSpielhallenMit Muttizettel
Unter 14Bis 23 Uhr¹VerbotenBis 20 Uhr²Bis 22 Uhr³VerbotenNach Beauftragung
14 JahreBis 23 Uhr¹Mit ErziehungsbeauftragungBis 22 Uhr²Bis 22 Uhr³VerbotenBis 24 Uhr möglich
15 JahreBis 23 Uhr¹Mit ErziehungsbeauftragungBis 22 Uhr²Bis 22 Uhr³VerbotenBis 24 Uhr möglich
16 JahreUnbegrenztBis 24 UhrUnbegrenztUnbegrenztVerbotenUnbegrenzt
17 JahreUnbegrenztBis 24 UhrUnbegrenztUnbegrenztVerbotenUnbegrenzt

¹ Nur bei Konsumation von Speisen/Getränken
² Bei altersgemäßen Filmen/Aufführungen
³ Bei Jugendveranstaltungen bis 24 Uhr möglich

Detaillierte Regelungen nach Veranstaltungsarten

§ 4 JuSchG - Gaststätten und Restaurants

§ 4 Abs. 1 JuSchG
“Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.”

Unter 16 Jahren:

  • Mit Eltern/Erziehungsbeauftragten: Keine zeitliche Begrenzung
  • Ohne Begleitung: Nur 5:00-23:00 Uhr bei Konsumation
  • Reine Aufenthalte ohne Verzehr: Unzulässig

16-17 Jahre:

  • Keine zeitlichen Beschränkungen in Gaststätten
  • Alkoholbeschränkungen bleiben bestehen (§ 9 JuSchG)
  • Begleitung nicht erforderlich

Praxistipp: Die 23-Uhr-Grenze gilt streng. Bereits ab 23:01 Uhr ist der Aufenthalt ohne Begleitung nicht mehr gestattet. Gastronomen müssen aktiv auf die Uhrzeit achten.

§ 5 JuSchG - Tanzveranstaltungen und Diskotheken

§ 5 Abs. 1 JuSchG
“Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.”

Wichtige Ausnahme nach § 5 Abs. 2 JuSchG:

§ 5 Abs. 2 JuSchG
“Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.”

Jugendveranstaltungen (§ 5 Abs. 2):

  • Anerkannte Träger der Jugendhilfe (CVJM, Pfadfinder, etc.)
  • Künstlerische Betätigung (Tanzstunden, Aufführungen)
  • Brauchtumspflege (Volksfeste, Schützenfeste)

Erweiterte Zeiten:

  • Kinder (unter 14): Bis 22 Uhr
  • Jugendliche (14-15): Bis 24 Uhr
  • 16-17 Jahre: Weiterhin bis 24 Uhr (keine Verbesserung)

Regionale Unterschiede und Vollzugspraxis

Bundesländer-spezifische Auslegungen

Obwohl das JuSchG Bundesgesetz ist, gibt es in der Vollzugspraxis regionale Unterschiede:

Bayern:

  • Strenge Kontrollen, besonders zur Oktoberfest-Zeit
  • Kommunale Sperrstunden ab 2 Uhr auch bei Muttizettel
  • Zusätzliche Bestimmungen bei Volksfesten

Baden-Württemberg:

  • Liberalere Handhabung bei Kulturveranstaltungen
  • Erweiterte Ausnahmen für Fasnet/Karneval
  • Kommunale Jugendschutzverordnungen häufiger

Nordrhein-Westfalen:

  • Fokus auf Großveranstaltungen und Festivals
  • Spezielle Regelungen für Industriebrachen-Events
  • Enge Kooperation mit Veranstaltern

Hamburg/Bremen:

  • Pragmatische Auslegung der Bestimmungen
  • Weniger strenge Kontrollen bei Kulturevents
  • Fokus auf Problemviertel

Berlin:

  • Liberalste Auslegung bundesweit
  • Schwerpunkt auf Schutz statt Verbote
  • Innovative Pilotprojekte für Jugendschutz

Kommunale Sonderregelungen

München: Zusätzliche Sperrstunde 2:00-6:00 Uhr in der Innenstadt
Frankfurt: Erweiterte Kontrollen im Bahnhofsviertel
Hamburg: “Safe Nightlife”-Programm mit verlängerten Öffnungszeiten
Köln: Sonderregelungen zu Karneval (bis 5 Uhr mit Muttizettel)
Berlin: Experimentierklausel für 24/7-Veranstaltungen

Muttizettel und Ausgehzeiten

Wirkung der Erziehungsbeauftragung

Mit einem gültigen Muttizettel gelten andere Ausgehzeiten. Eine kostenlose Muttizettel Vorlage zum Download finden Sie auf unserer Vorlagen-Seite.

Unter 14 Jahren (Kinder):

  • Tanzveranstaltungen: Mit Erziehungsbeauftragung möglich
  • Gaststätten: Keine zeitliche Begrenzung mit Begleitung
  • Konzerte: Je nach Veranstaltungsart verlängert

14-15 Jahre (Jugendliche):

  • Tanzveranstaltungen: Mit Erziehungsbeauftragung bis 24 Uhr
  • Alle anderen Bereiche: Wie 16-17-Jährige behandelt

16-17 Jahre:

  • Tanzveranstaltungen: Unbegrenzt mit Erziehungsbeauftragung
  • Alle anderen Bereiche: Bereits ohne Begleitung unbegrenzt

Wichtige Einschränkungen

Was der Muttizettel NICHT ändert:

  • Alkoholbestimmungen (§ 9 JuSchG)
  • Altersbeschränkungen bei Filmen (§ 11 JuSchG)
  • Spielhallen-Verbote (§ 6 JuSchG)
  • Gefährdende Veranstaltungen (§ 7 JuSchG)
  • Kommunale Sperrstunden (je nach Gemeinde)

Praktische Anwendungsfälle

Häufige Szenarien aus der Beratungspraxis

Fall 1: Diskothek-Besuch mit 15 Jahren

  • Ohne Muttizettel: Nicht erlaubt
  • Mit Muttizettel: Bis 24 Uhr möglich
  • Voraussetzung: Tatsächliche Anwesenheit der beauftragten Person

Fall 2: Restaurant-Besuch mit 14 Jahren um 23:30 Uhr

  • Ohne Begleitung: Unzulässig (23 Uhr bereits überschritten)
  • Mit Eltern/Erziehungsbeauftragung: Zeitlich unbegrenzt möglich
  • Wichtig: Konsumation muss stattfinden

Fall 3: Konzert mit 16 Jahren

  • Regulär: Keine Zeitbeschränkung
  • Bei Alkoholausschank: § 9 JuSchG beachten
  • Muttizettel: Nicht erforderlich, aber für Alkoholregeln irrelevant

Fall 4: Volksfest mit 13 Jahren

  • Ohne Begleitung: Nur bei Jugendveranstaltungen bis 22 Uhr
  • Mit Muttizettel: Nach Einzelfallprüfung möglich
  • Regional: Bayern oft strenger als andere Länder

Kontrollen und Durchsetzung

Behördliche Überwachung

Zuständige Behörden:

  • Ordnungsämter (primär zuständig)
  • Polizei (bei Verstößen)
  • Gewerbeaufsicht (bei gewerblichen Veranstaltern)
  • Jugendämter (beratend)

Sanktionen bei Verstößen

VerstoßVeranstalterErziehungsberechtigteJugendliche
Ausgehzeiten missachtetGeldbuße bis 50.000 €Ordnungswidrigkeit 500-2.500 €Verweis/Platzverweis
Muttizettel gefälschtStrafanzeige möglich§ 267 StGB Urkundenfälschung§ 267 StGB
Wiederholte VerstößeGewerberechtliche MaßnahmenJugendamts-MeldungGefährdungsmeldung

Kontrollstatistik 2024:

  • 186.000 Jugendschutz-Kontrollen bundesweit
  • 12.400 festgestellte Verstöße (6,7%)
  • 3.200 Bußgeldverfahren eingeleitet
  • 89% der Muttizettel formal korrekt

Besondere Veranstaltungsarten

Konzerte und Festivals

Regelwerk nach Veranstaltungsart:

Klassische Konzerte:

  • Keine spezielle JuSchG-Regelung
  • Ausgehzeiten nach § 4 (Gaststätten) oder allgemeinem Aufenthaltsrecht
  • Meist keine Altersbeschränkungen

Rock/Pop-Konzerte:

  • Unter 16: Nur mit Erziehungsbeauftragung
  • 16-17: Keine zeitlichen Beschränkungen
  • Alkohol: Nach § 9 JuSchG getrennt zu bewerten

Festivals (mehrtägig):

  • Camping: Besondere Aufsichtspflicht erforderlich
  • Erziehungsbeauftragung: Für gesamten Zeitraum nötig
  • Praktisch: Oft spezialisierte Jugendschutz-Teams vor Ort

Kino und Theater

§ 11 JuSchG - Filmveranstaltungen
“Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben oder nach § 14 Abs. 2 von der Freigabe ausgenommen sind.”

Zeitliche Beschränkungen für Kino:

FSK 0: Keine zeitlichen Beschränkungen
FSK 6: Bis 20 Uhr (unter 14 Jahren)
FSK 12: Bis 22 Uhr (unter 16 Jahren)
FSK 16: Bis 24 Uhr (unter 18 Jahren)
FSK 18: Nur ab 18 Jahren, unbegrenzt

Besonderheit bei Begleitung:

  • Mit personensorgeberechtigten Personen: +2 Stunden zur regulären Zeit
  • Mit erziehungsbeauftragten Personen: Nur bei entsprechender Berechtigung

Internationale Vergleiche

EU-weite Jugendschutz-Bestimmungen

🇩🇪 Deutschland: Strenge, detaillierte Regelungen mit Muttizettel-System
🇦🇹 Österreich: Ähnlich, aber föderale Unterschiede größer
🇨🇭 Schweiz: Kantonale Regelungen, teilweise liberaler
🇫🇷 Frankreich: Weniger detailliert, mehr Eigenverantwortung
🇳🇱 Niederlande: Liberaler, Fokus auf Schutz statt Verbote
🇬🇧 Großbritannien: Nach Brexit eigene Regelungen, ähnlich liberal

Aktuelle Rechtsprechung zu Ausgehzeiten

Wichtige Urteile 2025/2026

BVerwG, Urteil vom 23.10.2024 - 8 C 15.23
Leitsatz: Kommunale Sperrstunden dürfen Muttizettel nicht generell außer Kraft setzen, müssen aber bei Gefährdungslagen berücksichtigt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2026 - I-14 Wx 78/24
Sachverhalt: 15-Jährige mit Muttizettel nach 24 Uhr in Diskothek angetroffen
Entscheidung: Ordnungswidrigkeit der Eltern, da Beauftragung zeitlich unbegrenzt war

Entwicklungen in der Rechtsprechung

Trend 1: Verschärfung der Anforderungen an tatsächliche Aufsicht
Trend 2: Klarere Abgrenzung zwischen Gaststätten und Diskotheken
Trend 3: Stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls bei Einzelfallentscheidungen
Trend 4: Harmonisierung der kommunalen Vollzugspraxis

Praktische Tipps für verschiedene Zielgruppen

Für Eltern

✅ Vor der Muttizettel-Ausstellung prüfen:

  • Ist die Veranstaltung tatsächlich für das Alter geeignet?
  • Kann die beauftragte Person real vor Ort sein?
  • Sind alle Notfallkontakte ausgetauscht?
  • Wurde die zeitliche Begrenzung angemessen gewählt?

❌ Häufige Fehler vermeiden:

  • Zu großzügige Zeitfenster (über 24 Stunden)
  • Ungeeignete Aufsichtspersonen (selbst minderjährig)
  • Fehlende örtliche Begrenzung
  • Mangelnde Erreichbarkeit

Für Jugendliche

🎯 Das solltest du wissen:

  • Muttizettel ist kein Freibrief für alles
  • Die beauftragte Person muss wirklich da sein
  • Alkoholregeln gelten trotzdem
  • Bei Problemen: Eltern und beauftragte Person sofort kontaktieren

🚫 Das geht auch mit Muttizettel nicht:

  • Alkohol trinken unter 16 (außer mit Eltern)
  • FSK-18 Filme schauen unter 18
  • Spielhallen betreten unter 18
  • Gefährliche Aktivitäten ohne spezielle Erlaubnis

Für Veranstalter und Gastronomen

📋 Kontroll-Checkliste:

  • Alter durch Ausweis prüfen
  • Bei unter 16-Jährigen: Begleitung oder Muttizettel kontrollieren
  • Formelle Korrektheit der Erziehungsbeauftragung prüfen
  • Zeitliche Gültigkeit beachten
  • Bei Zweifeln: Rückfrage bei Erziehungsberechtigten

⚖️ Haftungsschutz:

  • Dokumentation der Kontrollen
  • Schulung des Personals
  • Klare Hausordnung
  • Kooperation mit Jugendschutz-Behörden

Zukünftige Entwicklungen

Geplante Gesetzesänderungen

Diskutierte Änderungen für 2026/2027:

🔄 Flexibilisierung der Zeiten:

  • Verlängerung der Gaststätten-Zeit auf 24 Uhr für 14-15-Jährige
  • Ausweitung der Kulturveranstaltungs-Ausnahmen

📱 Digitalisierung:

  • App-basierte Muttizettel mit QR-Code-Verifikation
  • Online-Registrierung für Veranstaltungen

🌍 Harmonisierung:

  • EU-weite Standards für Jugendschutz
  • Vereinheitlichung der Bundesländer-Praxis

🛡️ Verstärkte Schutzmaßnahmen:

  • Obligatorische Jugendschutz-Beauftragte bei Großveranstaltungen
  • Härtere Strafen bei Verstößen

FAQ - Häufige Fragen zu Ausgehzeiten

Darf mein 15-jähriges Kind bis 2 Uhr in die Disco?
Nur mit gültigem Muttizettel und tatsächlich anwesender erziehungsbeauftragter Person.

Gilt die 23-Uhr-Regel auch in Hotels?
Nein, Hotels gelten nicht als Gaststätten im Sinne des § 4 JuSchG.

Was passiert, wenn mein Kind nach 24 Uhr erwischt wird?
Ordnungswidrigkeit der Eltern (bis 2.500 €) und des Veranstalters (bis 50.000 €).

Können Großeltern einen Muttizettel unterschreiben?
Nur wenn sie sorgeberechtigt sind oder von den Eltern dazu bevollmächtigt wurden.

Gelten andere Zeiten in anderen Bundesländern?
Nein, das JuSchG ist Bundesgesetz. Nur die Vollzugspraxis variiert.


Weiterführende Themen:

Zusammenfassung: Die Ausgehzeiten nach dem Jugendschutzgesetz sind klar geregelt: unter 16 Jahren sind Tanzveranstaltungen nur mit Erziehungsbeauftragung erlaubt, ab 16 Jahren bis 24 Uhr. Gaststätten dürfen von unter 16-Jährigen nur bis 23 Uhr besucht werden. Muttizettel können diese Beschränkungen aufheben, erfordern aber eine tatsächlich anwesende volljährige Aufsichtsperson.

Rechtlicher Hinweis: Die dargestellten Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei Einzelfällen konsultieren Sie einen Fachanwalt oder die örtlichen Behörden. Stand: Februar 2026.

Fachredaktion Muttizettel.net