Die Begleitperson auf dem Muttizettel übernimmt eine erhebliche Verantwortung: Sie tritt an die Stelle der Eltern und haftet bei Pflichtverletzungen persönlich. Dieser Leitfaden erklärt alle Voraussetzungen, Pflichten und Haftungsrisiken – damit Sie genau wissen, worauf Sie sich einlassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede volljährige Person (ab 18 Jahren) kann als Begleitperson benannt werden
  • Die Begleitperson übernimmt die Aufsichtspflicht der Eltern und haftet nach § 832 BGB
  • Ständige Anwesenheit auf der Veranstaltung ist Pflicht – nur am Eingang abgeben reicht nicht
  • Nüchternheit ist keine rechtliche Pflicht, aber faktisch notwendig, um die Aufsicht zu erfüllen
  • Bei Pflichtverletzung drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen

Wer darf Begleitperson sein?

Gesetzliche Anforderungen

Das Jugendschutzgesetz stellt in § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG nur eine einzige formale Anforderung an die erziehungsbeauftragte Person: Sie muss volljährig sein, also mindestens 18 Jahre alt.

Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu Verwandtschaftsgrad, Ausbildung oder besonderen Qualifikationen. Die Entscheidung, wem sie die Aufsicht über ihr Kind anvertrauen, liegt allein bei den Erziehungsberechtigten.

Wer kommt in Frage?

Typische Begleitpersonen:

  • Ältere Geschwister (ab 18 Jahren) – kennen den Jugendlichen gut
  • Verwandte (Cousins, Onkel, Tanten) – Vertrauensverhältnis meist vorhanden
  • Freunde der Familie – wenn ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht
  • Ältere Freunde des Jugendlichen (ab 18) – kennen die soziale Situation
  • Eltern von Freunden – bei gemeinsamen Veranstaltungsbesuchen praktisch

Wer sollte es nicht sein?

Auch wenn das Gesetz keine Ausschlussgründe nennt, raten wir von folgenden Personen ab:

  • Personen, die selbst auf der Veranstaltung feiern wollen – die Aufsichtspflicht steht im Vordergrund
  • Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen – können die Aufsicht nicht gewährleisten
  • Gerade erst 18 gewordene Freunde – oft fehlt das Verantwortungsbewusstsein; die Eltern müssen hier besonders sorgfältig abwägen
  • Wildfremde Personen – kein Vertrauensverhältnis, keine Kenntnis des Jugendlichen

Die Rolle der Eltern bei der Auswahl

Die Erziehungsberechtigten tragen eine Auswahlverantwortung. Wählen sie eine ungeeignete Person aus, kann ihnen das als Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB) angelastet werden. Kriterien für die Auswahl sollten sein:

  1. Zuverlässigkeit – hat die Person in der Vergangenheit Verantwortung gezeigt?
  2. Reife und Erfahrung – kann sie in Stresssituationen angemessen reagieren?
  3. Kenntnis des Jugendlichen – weiß sie, wie der Jugendliche tickt?
  4. Eigene Haltung zum Alkohol – wird sie nüchtern bleiben?
  5. Erreichbarkeit – ist sie telefonisch erreichbar und in der Lage, den Heimweg zu organisieren?

Rechtliche Grundlagen

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG – Erziehungsbeauftragte Person

Das Jugendschutzgesetz definiert die erziehungsbeauftragte Person als:

“Jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.”

Praktisch bedeutet das:

  • Die Beauftragung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern)
  • Sie gilt für einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Veranstaltung
  • Der Muttizettel ist das Dokument, das diese Vereinbarung schriftlich festhält

§ 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen

Der zentrale Paragraph für die Begleitperson:

“Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.”

Abs. 2 erweitert dies auf Personen, die vertraglich die Aufsicht übernehmen – genau das tut die Begleitperson mit dem Muttizettel.

Beweislast: Die Begleitperson muss im Schadensfall nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Kann sie das nicht, wird die Pflichtverletzung vermutet (Beweislastumkehr).

§§ 1626-1698b BGB – Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge bleibt auch bei Erteilung einer Erziehungsbeauftragung vollständig bei den Eltern. Der Muttizettel überträgt lediglich die tatsächliche Aufsichtsführung für einen begrenzten Zeitraum. Die Gesamtverantwortung der Eltern für ihr Kind bleibt bestehen.

Pflichten der Begleitperson im Detail

Anwesenheitspflicht

Die grundlegendste Pflicht: Die Begleitperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein – vom Einlass bis zum Verlassen.

Was “Anwesenheit” bedeutet:

  • Sie befinden sich auf dem Veranstaltungsgelände
  • Sie wissen, wo sich der Jugendliche aufhält
  • Sie können den Jugendlichen innerhalb weniger Minuten erreichen
  • Kurze Abwesenheiten (Toilette, kurz frische Luft holen) sind unproblematisch

Was ausdrücklich nicht genügt:

  • Den Jugendlichen am Eingang “abgeben” und später wieder abholen
  • “In der Nähe” sein (z. B. in einer anderen Bar nebenan)
  • Telefonische Erreichbarkeit als Ersatz für physische Anwesenheit

Nüchternheitspflicht

Ein absolutes Alkoholverbot für die Begleitperson besteht rechtlich nicht. Allerdings ergibt sich aus der Aufsichtspflicht faktisch eine weitgehende Nüchternheitspflicht:

Die Begleitperson muss jederzeit in der Lage sein:

  • Gefahrensituationen zu erkennen und einzuschätzen
  • Angemessen und schnell zu reagieren
  • Sicher den Heimweg zu organisieren (ggf. Auto fahren)
  • Gegenüber Dritten (Security, Polizei) als verantwortliche Person aufzutreten

Unsere klare Empfehlung: Verzichten Sie als Begleitperson vollständig auf Alkohol. Im Schadensfall wird ein Gericht kritisch prüfen, ob Sie handlungsfähig waren. Bereits ein bis zwei Bier können diese Frage aufwerfen.

Erreichbarkeitspflicht

  • Handy eingeschaltet und geladen halten
  • Telefonnummer dem Jugendlichen und den Eltern bekannt geben
  • Anrufe der Eltern jederzeit entgegennehmen
  • Im Notfall: Sofort die Eltern informieren

Interventionspflicht

Die Begleitperson muss aktiv eingreifen, wenn:

  • Der Jugendliche Alkohol konsumiert, der für sein Alter verboten ist (Details: Muttizettel und Alkohol)
  • Eine Gefahrensituation entsteht (Schlägerei, Gedränge, gesundheitliche Probleme)
  • Der Jugendliche sich in ungeeigneter Gesellschaft befindet
  • Vereinbarte Regeln der Eltern verletzt werden
  • Die Veranstaltung eskaliert oder unkontrollierbar wird

Rückführungspflicht

  • Sicheren Heimweg organisieren und begleiten
  • Vereinbarte Uhrzeiten einhalten
  • Den Jugendlichen persönlich übergeben (an die Eltern oder eine andere vereinbarte Person)
  • Bei Problemen: Eltern sofort informieren und gemeinsam eine Lösung finden

Haftung und Verantwortung

Zivilrechtliche Haftung (§ 832 BGB)

Die Begleitperson haftet für Schäden, die der Jugendliche Dritten zufügt, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Beispiel: Der 15-jährige Paul, den Sie beaufsichtigen, randaliert auf dem Festivalgelände und beschädigt ein Fahrzeug. Können Sie nicht nachweisen, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, haften Sie für den Schaden.

Haftungsumfang:

  • Sachschäden (Reparatur, Wiederbeschaffung)
  • Personenschäden (Behandlungskosten, Schmerzensgeld)
  • Vermögensschäden (entgangener Gewinn)

Strafrechtliche Verantwortung

In schweren Fällen kann die Begleitperson auch strafrechtlich belangt werden:

§ 171 StGB – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht:

“Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Relevant wird dies bei:

  • Bewusster Vernachlässigung der Aufsicht
  • Alkohol- oder Drogenkonsum, der die Handlungsfähigkeit ausschließt
  • Einwilligung oder Dulden von jugendgefährdenden Handlungen

Versicherungsschutz

Private Haftpflichtversicherung:

  • Prüfen Sie vor der Übernahme der Begleitrolle, ob Ihre Haftpflichtversicherung Schäden aus der Aufsichtspflicht für fremde Kinder abdeckt
  • Viele Policen schließen dies ein, aber die Bedingungen variieren
  • Im Zweifel: Kurze Nachfrage bei der Versicherung

Unfallversicherung:

  • Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei ehrenamtlicher Begleitperson nicht
  • Der Jugendliche ist über seine eigene Versicherung abgesichert
  • Eine private Unfallversicherung der Begleitperson kann sinnvoll sein

Mehrere Jugendliche beaufsichtigen

Gibt es eine Obergrenze?

Das JuSchG nennt keine feste Obergrenze für die Anzahl der zu beaufsichtigenden Jugendlichen. Entscheidend ist die tatsächliche Leistbarkeit der Aufsicht.

Empfohlene Richtwerte

SituationEmpfohlenes Verhältnis
Club/Disko (laut, unübersichtlich)1 Begleitperson : max. 2-3 Jugendliche
Konzert (übersichtlich, feste Plätze)1 Begleitperson : max. 4-5 Jugendliche
Festival mit Camping1 Begleitperson : max. 2 Jugendliche
Volksfest/Kirmes1 Begleitperson : max. 3-4 Jugendliche

Faktoren, die die Anzahl beeinflussen

  • Alter der Jugendlichen: Bei 14-15-Jährigen ist intensivere Aufsicht nötig als bei 16-17-Jährigen
  • Art der Veranstaltung: Ein Konzert mit Sitzplätzen ist leichter zu beaufsichtigen als eine Clubnacht
  • Räumliche Gegebenheiten: Kleine, übersichtliche Location vs. weitläufiges Festivalgelände
  • Verhalten der Jugendlichen: Bekannt verantwortungsvolle Jugendliche vs. erster Partybesuch

Praktischer Tipp

Vereinbaren Sie mit den Jugendlichen:

  • Einen festen Treffpunkt auf der Veranstaltung
  • Regelmäßige Check-in-Zeiten (z. B. jede Stunde)
  • Dass niemand die Veranstaltung allein verlässt
  • Eine Notfall-Gruppe im Messenger

Praktische Szenarien

Szenario 1: Begleitperson muss die Veranstaltung verlassen

Situation: Sie fühlen sich unwohl und müssen die Veranstaltung vorzeitig verlassen. Die beiden 15-Jährigen, die Sie beaufsichtigen, wollen bleiben.

Richtige Reaktion:

  1. Die Jugendlichen müssen die Veranstaltung mit Ihnen verlassen
  2. Ohne Begleitperson dürfen unter 16-Jährige nicht auf einer Tanzveranstaltung bleiben (§ 5 JuSchG)
  3. Kontaktieren Sie die Eltern und informieren Sie über die Situation
  4. Organisieren Sie eine sichere Heimkehr für alle Beteiligten

Falsch wäre: Die Jugendlichen allein zurücklassen und “eine andere volljährige Person” vor Ort bitten, “mal ein Auge drauf zu haben”. Eine Erziehungsbeauftragung erfordert die schriftliche Übertragung durch die Eltern.

Szenario 2: Kontakt zum Jugendlichen verloren

Situation: Auf einem Festival verlieren Sie den 14-jährigen Tom aus den Augen. Er antwortet nicht auf Anrufe und Nachrichten.

Richtige Reaktion:

  1. Systematisch suchen: Vereinbarte Treffpunkte, Toiletten, Essensbereich
  2. Security informieren: Personenbeschreibung geben, um Hilfe bitten
  3. Eltern informieren: Ehrliche Lageeinschätzung geben
  4. Nach 30 Minuten ohne Kontakt: Polizei verständigen
  5. Vorfall dokumentieren (Zeitpunkte, getroffene Maßnahmen)

Szenario 3: Jugendlicher will woanders hingehen

Situation: Die 16-jährige Lisa möchte mit Freunden vom Konzert in einen nahegelegenen Club weiterziehen. Der Muttizettel gilt nur für das Konzert.

Richtige Reaktion:

  1. Klare Absage: Der Muttizettel berechtigt nur für die angegebene Veranstaltung
  2. Für einen Clubbesuch bräuchte Lisa einen neuen Muttizettel
  3. Eltern kontaktieren und die Situation besprechen
  4. Lisa ist ab 16 berechtigt, bis 24:00 Uhr allein in einem Club zu bleiben – aber Ihre Verantwortung endet damit nicht automatisch

Szenario 4: Begleitperson hat Alkohol getrunken

Situation: Sie haben auf der Veranstaltung drei Bier getrunken. Nun eskaliert eine Situation, und Sie müssen eingreifen.

Risiko:

  • Ihre Reaktionsfähigkeit ist eingeschränkt
  • Im Schadensfall wird Ihr Alkoholkonsum gegen Sie verwendet
  • Eine Beweislastumkehr nach § 832 BGB wird Ihnen kaum gelingen
  • Fahren Sie mit dem Auto, droht zusätzlich ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr

Prävention: Bleiben Sie als Begleitperson komplett nüchtern.

Szenario 5: Streit oder Eskalation auf der Veranstaltung

Situation: Der 15-jährige Max gerät in eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe älterer Jugendlicher.

Richtige Reaktion:

  1. Sofort eingreifen und Max aus der Situation holen
  2. Deeskalieren – ruhig bleiben, nicht selbst provozieren
  3. Bei Bedrohung oder Gewalt: Security oder Polizei hinzuziehen
  4. Max in einen sicheren Bereich bringen
  5. Eltern informieren
  6. Bei Verletzungen: Erste Hilfe leisten und ggf. Rettungsdienst rufen

Szenario 6: Jugendlicher will bei Freunden übernachten

Situation: Nach dem Konzert fragt die 15-jährige Anna, ob sie bei einer Freundin übernachten kann, statt mit Ihnen nach Hause zu fahren.

Richtige Reaktion:

  1. Ihre Aufsichtspflicht endet erst, wenn Anna sicher an die Eltern oder eine vereinbarte Person übergeben wurde
  2. Übernachtung bei Freunden ist nicht vom Muttizettel abgedeckt
  3. Kontaktieren Sie Annas Eltern und lassen Sie diese entscheiden
  4. Wenn die Eltern zustimmen: Anna persönlich bei der Freundin abliefern und sicherstellen, dass dort eine verantwortliche erwachsene Person anwesend ist

Checkliste für die Begleitperson

Vor der Veranstaltung

  • Muttizettel vollständig ausgefüllt und von den Eltern unterschrieben (Vorlage)
  • Eigenen Ausweis eingepackt – wird bei der Einlasskontrolle benötigt
  • Kontaktdaten der Eltern im Handy gespeichert
  • Regeln mit den Eltern besprochen: Bis wann? Alkohol? Heimweg?
  • Treffpunkt und Check-in-Zeiten mit dem Jugendlichen vereinbart
  • Heimweg geplant: Wie kommen alle sicher nach Hause?
  • Handy geladen und Powerbank eingepackt

Während der Veranstaltung

  • Anwesend bleiben – die Veranstaltung nicht ohne den Jugendlichen verlassen
  • Nüchtern bleiben – kein oder sehr wenig Alkohol
  • Regelmäßig nach dem Jugendlichen schauen – Check-in-Zeiten einhalten
  • Erreichbar bleiben – Handy nicht stumm schalten
  • Auf Alkoholkonsum achten – keine verbotenen Getränke dulden
  • Bei Problemen sofort eingreifen – nicht abwarten

Nach der Veranstaltung

  • Sicheren Heimweg antreten – gemeinsam mit dem Jugendlichen
  • Jugendlichen persönlich übergeben – an die Eltern oder eine vereinbarte Person
  • Eltern informieren – kurze Rückmeldung, dass alles gut gelaufen ist
  • Bei Vorfällen: Eltern ausführlich informieren

Häufige Missverständnisse

“Der Muttizettel ist ein Freibrief”

Falsch. Der Muttizettel (Erziehungsbeauftragung) erweitert lediglich die Ausgehzeiten nach dem JuSchG. Die Alkoholregeln, Zugangsverbote zu jugendgefährdenden Veranstaltungen und andere Jugendschutzbestimmungen gelten unverändert weiter. Ein 15-Jähriger darf auch mit Muttizettel keinen Alkohol trinken.

“Ich muss nur beim Einlass dabei sein”

Falsch. Die Aufsichtspflicht besteht während der gesamten Veranstaltung. Am Eingang den Muttizettel vorzeigen und dann verschwinden, ist eine klare Pflichtverletzung. Das Security-Personal kann Sie jederzeit auffordern, sich als Begleitperson auszuweisen.

“Mit 18 ist jeder als Begleitperson geeignet”

Rechtlich korrekt, praktisch oft falsch. Gerade frisch Volljährige, die selbst Teil der Freundesgruppe sind und feiern möchten, werden der Aufsichtspflicht häufig nicht gerecht. Die Eltern sollten hier besonders sorgfältig abwägen, ob die Person der Verantwortung gewachsen ist.

“Die Begleitperson ersetzt die Eltern”

Falsch. Die Begleitperson übernimmt nur die tatsächliche Aufsichtsführung für einen begrenzten Zeitraum. Die elterliche Sorge und die Gesamtverantwortung bleiben bei den Eltern. Die Begleitperson darf keine grundlegenden Entscheidungen treffen (z. B. medizinische Eingriffe genehmigen).

“Bei älteren Jugendlichen muss ich weniger aufpassen”

Teilweise richtig. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht richten sich nach dem Alter und der Reife des Jugendlichen. Bei einem 17-Jährigen ist weniger engmaschige Kontrolle nötig als bei einem 14-Jährigen. Die grundsätzliche Pflicht zur Anwesenheit und Erreichbarkeit bleibt jedoch bestehen.

FAQ

Muss die Begleitperson mit dem Jugendlichen verwandt sein?

Nein. Das JuSchG stellt keine Verwandtschaftsanforderung. Jede volljährige Person, der die Eltern vertrauen, kann Begleitperson sein – ob Verwandte, Freunde der Familie oder ältere Freunde des Jugendlichen.

Kann sich der Jugendliche die Begleitperson selbst aussuchen?

Die Eltern entscheiden, wer als Begleitperson benannt wird. Natürlich können Jugendliche Wünsche äußern, aber die Erziehungsberechtigten müssen die Eignung der Person beurteilen und die Erziehungsbeauftragung persönlich unterschreiben.

Was ist, wenn zwei Elternteile unterschiedlicher Meinung sind?

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge reicht grundsätzlich die Unterschrift eines Elternteils. Allerdings: Ist bekannt, dass der andere Elternteil die Beauftragung ablehnt, kann dies die Gültigkeit in Frage stellen. Im Zweifel sollten beide Elternteile unterschreiben.

Darf die Begleitperson den Muttizettel an jemand anderen weitergeben?

Nein. Die Erziehungsbeauftragung ist personengebunden. Nur die im Muttizettel genannte Person darf die Aufsicht führen. Eine “Weitergabe” an eine andere Person auf der Veranstaltung ist nicht möglich und rechtlich unwirksam.

Kann die Begleitperson die Aufsichtspflicht ablehnen?

Ja, jederzeit. Die Übernahme der Begleitrolle ist freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, die Aufsichtspflicht zu übernehmen. Auch während der Veranstaltung kann die Begleitperson die Aufsicht “zurückgeben” – muss dann aber dafür sorgen, dass der Jugendliche sicher zu den Eltern kommt.

Haftet die Begleitperson, wenn der Jugendliche heimlich Alkohol trinkt?

Entscheidend ist, ob die Begleitperson ihre Aufsichtspflicht im zumutbaren Rahmen erfüllt hat. Bei einem 16-Jährigen, der heimlich einen Schnaps bestellt, haftet die Begleitperson nicht, wenn sie den Jugendlichen im Auge hatte und den Vorfall nicht bemerken konnte. Anders bei offensichtlichem Alkoholkonsum, den die Begleitperson ignoriert.

Gilt der Muttizettel auch für den Heimweg?

Grundsätzlich ja. Die Aufsichtspflicht endet erst, wenn der Jugendliche sicher bei den Eltern oder einer vereinbarten Person angekommen ist. Die Begleitperson muss den sicheren Heimweg organisieren und idealerweise begleiten.

Was passiert, wenn die Begleitperson krank wird?

Die Begleitperson muss die Eltern sofort informieren und gemeinsam eine Lösung finden. Der Jugendliche darf nicht allein auf der Veranstaltung bleiben. Im Zweifel muss die Veranstaltung für beide vorzeitig beendet werden.

Tipps für eine erfolgreiche Begleitung

Vorab-Gespräch mit den Eltern

Klären Sie vor der Veranstaltung:

  1. Zeitrahmen: Wann beginnt die Veranstaltung, wann soll sie enden?
  2. Alkohol: Darf der Jugendliche (ab 16) Bier oder Wein trinken?
  3. Budget: Wie viel Geld hat der Jugendliche dabei?
  4. Heimweg: Wer fährt? Wer holt ab? Taxi erlaubt?
  5. Notfälle: Wer ist erreichbar? Hausarzt? Allergien? Medikamente?
  6. Besondere Regeln: Gibt es individuelle Abmachungen der Eltern?

Kommunikation mit dem Jugendlichen

Vereinbaren Sie klare Regeln:

  • “Ich muss wissen, wo du bist – melde dich alle 60 Minuten”
  • “Wenn du dich unwohl fühlst, sag sofort Bescheid”
  • “Wir gehen zusammen und wir gehen zusammen”
  • “Kein Alkohol unter 16 / kein Schnaps unter 18”

Seien Sie kein Aufpasser, sondern eine Vertrauensperson. Übermäßige Kontrolle führt dazu, dass Jugendliche sich verstecken, statt bei Problemen Hilfe zu suchen.

Eigene Vorbereitung

  • Machen Sie sich mit der Location vertraut (Ausgänge, Toiletten, Infopoint)
  • Speichern Sie die Nummer der Veranstaltungs-Security
  • Packen Sie Bargeld für ein Taxi ein (falls das Auto keine Option ist)
  • Laden Sie Ihr Handy vollständig und nehmen Sie eine Powerbank mit
  • Kennen Sie die rechtlichen Grundlagen – diesen Artikel haben Sie ja bereits gelesen

Muster-Vereinbarung zwischen Eltern und Begleitperson

Eine schriftliche Vereinbarung zusätzlich zum Muttizettel kann sinnvoll sein, um Missverständnisse zu vermeiden:

VEREINBARUNG ZUR BEGLEITUNG

Zwischen den Erziehungsberechtigten:
[Name, Adresse, Telefon]

und der Begleitperson:
[Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefon]

für das Kind:
[Name, Geburtsdatum]

Veranstaltung: [Name, Ort, Datum]
Zeitraum: [von - bis Uhrzeit]

Vereinbarte Regeln:

1. Die Begleitperson bleibt während der gesamten
   Veranstaltung anwesend und erreichbar.

2. Alkoholkonsum des Jugendlichen:
   [ ] Kein Alkohol
   [ ] Bier/Wein erlaubt (nur ab 16 Jahren)

3. Späteste Rückkehrzeit: _____ Uhr

4. Heimweg:
   [ ] Begleitperson bringt das Kind nach Hause
   [ ] Eltern holen das Kind ab um _____ Uhr
   [ ] Andere Regelung: _____________________

5. Notfallkontakt: [Telefonnummer]

6. Besondere Hinweise (Allergien, Medikamente):
   ___________________________________________

Datum: _______________

Unterschrift Erziehungsberechtigte: _______________

Unterschrift Begleitperson: _______________

Hinweis: Diese Vereinbarung ersetzt nicht den Muttizettel (Erziehungsbeauftragung), sondern ergänzt ihn. Die rechtssichere Muttizettel-Vorlage können Sie hier kostenlos herunterladen.


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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Haftungsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht. Stand: Jugendschutzgesetz und BGB 2026.