Ein Aufsichtszettel U18 ist ein anderer Name für den Muttizettel: eine schriftliche Erziehungsbeauftragung. Eltern übertragen damit die Aufsicht über ihr minderjähriges Kind für eine Veranstaltung an eine Person ab 18 Jahren, die das Kind tatsächlich begleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Ein amtliches Formular gibt es nicht. Die kostenlose Muttizettel Vorlage finden Sie auch online zum Ausfüllen.
Erstellt von der Muttizettel.net Redaktion, fachlich geprüft von der Fachredaktion Muttizettel.net anhand der Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de (JuSchG, BGB). Stand: 29. September 2026.
Aufsichtszettel U18: Was das Formular regelt
„U18“ steht für „unter 18“: Gemeint ist der Aufsichtszettel für Minderjährige, kein eigenes Dokument. Viele nennen ihn auch Muttizettel, Elternzettel oder Aufsichtsübertragung. Das Jugendschutzgesetz kennt diese Begriffe nicht. Es spricht von der erziehungsbeauftragten Person: Das ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG jede Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Sorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Die Regeln zum Partyzettel für U18 sind dieselben.
Das Formular hält diese Vereinbarung schriftlich fest. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Der Zettel dient als Nachweis, denn nach § 2 Abs. 1 JuSchG muss die Begleitperson ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen, und Veranstalter müssen sie in Zweifelsfällen prüfen.
Alle Hintergründe, Begriffe und Sonderfälle erklärt unser ausführlicher Ratgeber zum Aufsichtszettel. Diese Seite ist die Kurzfassung für Minderjährige von 14 bis 17 Jahren.
Aufsichtszettel U18 ausdrucken: Schritt für Schritt
- Vorlage herunterladen: Laden Sie den Aufsichtszettel als PDF herunter oder füllen Sie die Vorlage online aus.
- Ausfüllen: Tragen Sie Kind, Elternteil, Aufsichtsperson, Veranstaltung, Datum und Uhrzeit vollständig ein.
- Prüfen: Kontrollieren Sie, dass die Aufsichtsperson volljährig ist und Telefonnummern angegeben sind.
- Unterschreiben: Ein sorgeberechtigter Elternteil unterschreibt, die Aufsichtsperson zeichnet gegen.
- Mitnehmen: Kind und Aufsichtsperson nehmen den Ausdruck und ihre Ausweise mit.
Manche Veranstalter verlangen zusätzlich eine Kopie des Ausweises des unterschreibenden Elternteils. Ob ein Foto des Zettels auf dem Handy reicht, entscheidet der Veranstalter. Ein Ausdruck ist der sicherere Weg.
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Wer darf Aufsichtsperson sein?
Aufsichtsperson kann jede Person ab 18 Jahren sein, die Sie ausdrücklich beauftragen und die die Aufsicht tatsächlich ausübt. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist gesetzlich nicht nötig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Es kann ein älteres Geschwisterkind sein, eine Tante, ein Nachbar oder die volljährige Freundin. Entscheidend ist, dass Sie der Person vertrauen.
Darauf sollten Sie achten:
- Einverständnis: Beauftragen Sie die Person ausdrücklich und tragen Sie sie auf dem Zettel ein.
- Anwesenheit: Sie ist die ganze Zeit vor Ort, in der das Gesetz eine Begleitung verlangt. Geht sie früher, muss Ihr Kind auch gehen.
- Eignung: Wer selbst stark trinkt oder den ganzen Abend woanders feiert, kann keine Aufsicht führen. Veranstalter dürfen in solchen Fällen den Zutritt verweigern.
- Ausweis: Sie weist ihr Alter am Einlass mit einem Lichtbildausweis nach.
- Gruppengröße: Das Gesetz nennt keine Höchstzahl. Manche Clubs legen sie per Hausrecht fest.
Muttizettel ohne Aufsichtsperson? Das geht nicht. Der Zettel wirkt nur zusammen mit einer volljährigen Person, die tatsächlich dabei ist. Ein unterschriebenes Formular ohne Begleitung ersetzt die gesetzlich geforderte Begleitung nicht.
Wer die Aufsicht übernimmt, übernimmt auch Verantwortung: Nach § 832 BGB kann haften, wer durch Vertrag die Aufsicht über eine minderjährige Person übernommen hat, wenn diese einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt, es sei denn, sie hat ihrer Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsicht entstanden (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ihre eigene elterliche Verantwortung nach § 1626 BGB bleibt ohnehin bestehen.
Was auf dem Formular zur Aufsichtsübertragung stehen sollte
Wer nach einem „Vollmacht Aufsichtspflicht unter 18 Muster“ oder einer „Einverständniserklärung Aufsichtspflicht“ sucht, braucht inhaltlich dasselbe. Diese Angaben gehören auf den Zettel:
- Angaben zum Jugendlichen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift
- Angaben zu den Eltern: Name des sorgeberechtigten Elternteils und eine Telefonnummer, unter der Sie am Abend erreichbar sind
- Angaben zur Aufsichtsperson: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Telefonnummer
- Veranstaltung und Datum: Name und Ort, Datum, bei mehrtägigen Festen der genaue Zeitraum
- Uhrzeit: bis wann Ihr Kind bleiben darf und wie es nach Hause kommt
- Unterschriften: eines sorgeberechtigten Elternteils und der Aufsichtsperson, jeweils mit Datum
Häufige Fehler sind eine fehlende Telefonnummer, eine Aufsichtsperson unter 18, ein unklarer Zeitraum und ein Zettel, der nur für „irgendeine Party“ gilt. Manche Veranstalter verlangen die Unterschrift beider Elternteile. Das ist keine gesetzliche Pflicht, aber ihr Hausrecht. Eine ausfüllbare Vorlage zeigt der Ratgeber Erziehungsbeauftragung Zettel ausfüllen.
Aufsichtszettel U18 nach Alter: 14, 15, 16 und 17 Jahre
Wofür Ihr Kind den Zettel braucht, hängt vom Alter und vom Ort ab:
| Alter | Disco und Club | Gaststätte | Alkohol |
|---|---|---|---|
| Unter 14 | nur mit Begleitung | ohne Begleitung 5 bis 23 Uhr | nein |
| 14 und 15 | nur mit Begleitung | ohne Begleitung 5 bis 23 Uhr | nur mit Elternteil |
| 16 und 17 | ohne Begleitung bis 24 Uhr | ohne Begleitung bis 24 Uhr | Bier, Wein, Sekt; keine Spirituosen |
Rechtsgrundlagen: Disco und Club § 5 Abs. 1 JuSchG, Gaststätte § 4 Abs. 1 JuSchG, Alkohol § 9 JuSchG. In der Gaststätte gilt die Zeit ohne Begleitung unter 16 nur zum Essen oder Trinken; für 16- und 17-Jährige ist zwischen 24 und 5 Uhr Begleitung nötig. Bier, Wein und Sekt sind mit 14 und 15 nur in Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils erlaubt, nicht mit Aufsichtsperson.
„Begleitung“ heißt: ein sorgeberechtigter Elternteil oder eine erziehungsbeauftragte Person mit Aufsichtszettel. Mit 15 darf Ihr Kind also mit Aufsichtsperson in die Disco. Ab 16 Jahren ist der Zettel vor allem für die Zeit nach 24 Uhr nötig. Eine gesetzliche Uhrzeitgrenze gibt es mit Begleitung nicht, der Veranstalter kann aber eine eigene festlegen. Ausnahmen ohne Begleitung gelten nur bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe, zur künstlerischen Betätigung oder Brauchtumspflege: Dort kann die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 bis 24 Uhr gestattet werden (§ 5 Abs. 2 JuSchG).
Details stehen in den Regeln nach Alter, den Regeln unter 16 Jahren und beim Muttizettel mit 16 Jahren. Praktische Hinweise für den Discobesuch finden Sie im Bereich Club und Disco.
Hinweis zum begleiteten Trinken (Stand: 29. September 2026): Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Er sieht vor, die Ausnahme in § 9 Abs. 2 JuSchG zu streichen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 im ersten Durchgang Stellung genommen. Der Bundestag hat das Gesetz noch nicht beschlossen, danach muss der Bundesrat zustimmen. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Regel. Für die Aufsichtsperson ändert sich dadurch nichts: Schon nach geltendem Recht reicht ihre Begleitung für Bier, Wein oder Sekt bei 14- und 15-Jährigen nicht aus. Mehr unter Alkohol und Muttizettel.
Für Jugendliche: Das musst du wissen
Der Aufsichtszettel ist kein Freifahrtschein. Er ersetzt nur die Begleitung durch deine Eltern.
- Was geht: Mit 14 oder 15 mit deiner Aufsichtsperson in die Disco, mit 16 oder 17 auch nach 24 Uhr, solange sie dabei ist und der Veranstalter mitmacht.
- Was nicht geht: Schnaps, Longdrinks oder Alkopops unter 18, egal wer dabei ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Unter 16 gibt es mit Aufsichtsperson auch kein Bier.
- Rauchen und E-Zigaretten: In der Öffentlichkeit unter 18 nicht erlaubt (§ 10 JuSchG), auch nicht mit Zettel.
- Bleib bei deiner Aufsichtsperson: Wenn sie geht, gehst du mit.
- Ausweis mitnehmen: Ohne Ausweis kann der Einlass dich abweisen, auch mit perfektem Zettel.
Aufsichtszettel U18 in Bayern
Ja, der Aufsichtszettel gilt auch in Bayern. Das Jugendschutzgesetz ist Bundesrecht und gilt in allen Bundesländern gleich. Einen eigenen bayerischen Muttizettel gibt es nicht, Sie können dieselbe Vorlage verwenden. Unterschiede entstehen vor Ort: Veranstalter können per Hausrecht strengere Regeln festlegen, etwa ein eigenes Formular oder eine Ausweiskopie verlangen. Bei jugendgefährdenden Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen (§ 7 JuSchG). Zusätzlich können Landesregeln gelten, etwa Tanzverbote an stillen Feiertagen. Zu Bierzelten, Volksfesten und typischen Situationen im Freistaat lesen Sie mehr unter Muttizettel in Bayern.
Häufige Fragen zum Aufsichtszettel U18
Was ist ein Aufsichtszettel U18?
Ein Formular, mit dem Eltern die Aufsicht über ihr minderjähriges Kind für eine Veranstaltung an eine Person ab 18 übertragen. Diese Person wird dadurch erziehungsbeauftragt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG. Der Zettel ersetzt nicht ihre Anwesenheit.
Wer darf Aufsichtsperson sein?
Jede volljährige Person, die Sie ausdrücklich beauftragen und die die Aufsicht tatsächlich ausüben kann. Sie muss sich am Einlass mit Lichtbildausweis ausweisen und während der Veranstaltung dabei bleiben. Verwandt sein muss sie nicht.
Ab welchem Alter hilft der Aufsichtszettel U18?
Er ist für alle Minderjährigen gedacht. Am häufigsten brauchen ihn 14- und 15-Jährige für Disco und Club sowie 16- und 17-Jährige, die länger als 24 Uhr bleiben wollen.
Gilt der Aufsichtszettel U18 auch in Bayern?
Ja. Das Jugendschutzgesetz gilt bundesweit. Veranstalter können aber eigene Hausregeln und strengere Kontrollen anwenden.
Wo finde ich ein Muster zum Ausdrucken?
Das kostenlose PDF ist auf dieser Seite verlinkt. Es enthält alle üblichen Angaben und Platz für die Unterschriften. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular gibt es nicht.
Muss der Aufsichtszettel handgeschrieben sein?
Nein. Das Gesetz schreibt keine Form vor. Sie können den Zettel am Computer ausfüllen und ausdrucken. Wichtig sind vollständige Angaben und die Unterschriften von einem sorgeberechtigten Elternteil und der Aufsichtsperson.
Reicht der Zettel als Foto per WhatsApp?
Das Gesetz verlangt keine Papierform. Ob ein Foto oder PDF auf dem Handy akzeptiert wird, entscheidet aber der Veranstalter. Nehmen Sie im Zweifel einen unterschriebenen Ausdruck mit.
Gilt der Zettel für mehrere Tage?
Ja, wenn Sie den Zeitraum auf dem Formular klar angeben, etwa für ein Festival von Freitag bis Sonntag. Die Aufsichtsperson muss dann während der gesamten Zeit erreichbar und vor Ort sein, in der eine Begleitung nötig ist.
Ist der Zettel rechtsgültig?
Der Zettel dokumentiert die Vereinbarung zwischen Ihnen und der Aufsichtsperson, die das Gesetz verlangt. Eine Einlassgarantie ist er nicht: Ob er akzeptiert wird, entscheidet der Veranstalter per Hausrecht.
Weiterführende Informationen
Diese Seite fasst das Wichtigste für Minderjährige kurz zusammen. Für Club und Disco lohnt sich das U18 Formular für Club und Disco. Wie die Übertragung der Aufsicht rechtlich funktioniert, steht unter Erziehungsbeauftragung erklärt. Begriffe, Pflichten der Aufsichtsperson und Sonderfälle behandelt der ausführliche Ratgeber zum Aufsichtszettel.
Quellen
- Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 1, § 2, § 4, § 5, § 7, § 9, § 10
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 832, § 1626
- Bundesrat, Beratungsvorgang 441/26 (1. KJHSRG)
- BMBFSFJ zum Gesetzentwurf
Zuletzt geprüft am 29. September 2026. Weitere Gesetzestexte und Erläuterungen finden Sie unter Rechtsgrundlagen.
Rechtlicher Hinweis
Rechtlicher Hinweis
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