Gilt der Muttizettel in allen Bundesländern?
Ja, der Muttizettel gilt in allen 16 Bundesländern. Das Jugendschutzgesetz ist Bundesrecht, deshalb gilt dieselbe Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG von Flensburg bis Garmisch. Es gibt keine Landesformulare und keine landesspezifischen Ausgehzeiten. Ob der Zettel akzeptiert wird, entscheidet der Veranstalter per Hausrecht.
Stand: September 2026, zuletzt überprüft am 29. September 2026.
Regional verschieden sind nur Kontrolldichte, typische Feste und die Hausregeln der Veranstalter.
Muttizettel PDF: ein Download für alle 16 Bundesländer
Bei Muttizettel.net erhalten Sie den Muttizettel als kostenloses PDF, das Sie am Bildschirm ausfüllen oder ausdrucken können: Muttizettel als PDF herunterladen. Dasselbe Dokument verwenden Sie für eine Party in München ebenso wie in Köln, Leipzig oder Kiel. Einen eigenen Muttizettel Bayern oder einen eigenen NRW-Zettel gibt es nicht. Die Länderseiten erklären regionale Besonderheiten, kein anderes Formular.
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Wichtig für die Einordnung: Der Muttizettel ist kein Pflichtformular. Das Gesetz schreibt für die Erziehungsbeauftragung keine bestimmte Form vor. Der Zettel ist der praxisübliche Nachweis, dass eine volljährige Person mit Ihrem Einverständnis Erziehungsaufgaben für Ihr Kind übernimmt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Weil Veranstalter diese Berechtigung prüfen müssen, ist ein ausgefülltes und unterschriebenes Dokument der sicherste Weg.
Warum ein Vergleich nach Bundesland?
Obwohl das Jugendschutzgesetz überall gleich gilt, unterscheidet sich die Praxis. In Großstädten wie Berlin oder Hamburg kontrollieren Ordnungsämter tendenziell häufiger als in ländlichen Regionen. Manche Bundesländer haben starke Volksfest-Traditionen mit eigenen Einlassregeln der Veranstalter, andere sind für ihre Clubszene bekannt.
Die Vorlage für den Muttizettel können Sie in ganz Deutschland verwenden, egal ob auf dem Oktoberfest oder auf der Kieler Woche. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen und zum Jugendschutzgesetz finden Sie in unserem Ratgeber.
Die Länder regeln nur das Umfeld, nicht den Muttizettel: Tanzverbote an stillen Feiertagen wie Karfreitag, Sperrzeiten für Gaststätten und kommunale Allgemeinverfügungen, etwa Alkoholverbote auf bestimmten Plätzen. Im Zweifel gibt das Ordnungsamt oder der Veranstalter Auskunft.
Wer darf im Muttizettel als Begleitperson eingetragen werden?
Die erziehungsbeauftragte Person muss diese Voraussetzungen erfüllen, in jedem Bundesland:
- Volljährig: mindestens 18 Jahre alt
- Abgesprochen: vorher mit einem sorgeberechtigten Elternteil vereinbart
- Einverstanden: bereit, die Aufsicht wirklich zu übernehmen
- Vor Ort: während der Veranstaltung anwesend und erreichbar, solange die Begleitung nötig ist
- Geeignet: in der Lage, die Aufsicht tatsächlich auszuüben
Eine Verwandtschaft ist nicht vorgeschrieben. Veranstalter dürfen die Begleitperson dennoch ablehnen (§ 2 JuSchG). Mehr im Leitfaden für die Begleitperson.
Alle 16 Bundesländer im Vergleich
Die Tabelle zeigt für alle 16 Bundesländer die regionalen Besonderheiten und führt zur jeweiligen Länderseite. Das Formular ist überall dasselbe, egal ob Sie einen Muttizettel NRW, einen Muttizettel Baden-Württemberg, einen Muttizettel Niedersachsen oder einen Muttizettel Sachsen suchen. Ein Beispiel für ländliche Feste in Brandenburg ist der Muttizettel für das Kulti in Trebbin.
| Bundesland | Besonderheiten | Link |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Fastnacht, Stuttgarter Clubszene, Southside Festival | Muttizettel Baden-Württemberg |
| Bayern | Oktoberfest, Rock im Park, starke Volksfesttradition | Muttizettel Bayern |
| Berlin | Vielfältige Clubszene, viele 18+-Clubs, internationale Events | Muttizettel Berlin |
| Brandenburg | Nähe zu Berlin, Waschhaus Potsdam, ländliche Feste | Muttizettel Brandenburg |
| Bremen | Freimarkt, Viertel-Szene, kompakte Stadtstruktur | Muttizettel Bremen |
| Hamburg | Reeperbahn, Hamburger Dom, Hafengeburtstag, große Clubszene | Muttizettel Hamburg |
| Hessen | Frankfurter Clubszene, Museumsuferfest, Weihnachtsmärkte | Muttizettel Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Küstenfestivals, Seebadfeste, saisonale Veranstaltungen | Muttizettel Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Schützenfeste, Hannover Messe, Maschseefest | Muttizettel Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Karneval, Industriekultur, dichte Clublandschaft | Muttizettel NRW |
| Rheinland-Pfalz | Weinfeste, Fastnacht, Rock am Ring | Muttizettel Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Französischer Einfluss, Saarbrücker Szene, grenznahe Events | Muttizettel Saarland |
| Sachsen | Leipziger Clubszene, Dresdner Kultur, Weihnachtsmärkte | Muttizettel Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Händel-Festspiele Halle, Magdeburger Kulturszene | Muttizettel Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Kieler Woche, Küstenfeste, Lübecker Veranstaltungen | Muttizettel Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Weimarer Kulturstadt, Erfurter Szene, Thüringer Kirmes | Muttizettel Thüringen |
Für Volksfeste und Großveranstaltungen finden Sie Hinweise im Bereich Veranstaltungen, etwa zum Oktoberfest, zu Karneval und zum Schützenfest. Eine Gegenüberstellung bietet der Bundesländer-Vergleich.
Bundesweite Ausgehzeiten: Welche Zeitgrenzen das JuSchG setzt
Eine allgemeine Ausgangssperre für Kinder und Jugendliche kennt das Jugendschutzgesetz nicht. Feste Uhrzeiten nennt es nur für Gaststätten (§ 4), öffentliche Tanzveranstaltungen (§ 5) und das Kino (§ 11).
Kurz gesagt: Ohne Begleitung dürfen unter 16-Jährige nicht in Disco oder Club, 16- und 17-Jährige bis 24 Uhr. Mit Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person nennt das Gesetz keine Uhrzeit. Die Grenzen gelten in allen Bundesländern gleich.
| Situation (JuSchG) | Kinder unter 14 | 14 und 15 Jahre | 16 und 17 Jahre |
|---|---|---|---|
| Gaststätte (etwa Restaurant, Café, Kneipe) ohne Begleitung (§ 4) | nur zwischen 5 und 23 Uhr, um etwas zu essen oder zu trinken | nur zwischen 5 und 23 Uhr, um etwas zu essen oder zu trinken | bis 24 Uhr (zwischen 24 und 5 Uhr nur mit Begleitung) |
| Disco, Club, öffentliche Party oder Tanzveranstaltung ohne Begleitung (§ 5) | nicht erlaubt | nicht erlaubt | bis 24 Uhr |
| Kino ohne Begleitung: Die Vorstellung muss enden (§ 11) | unter 6 Jahren nicht erlaubt, ab 6 Jahren bis 20 Uhr | bis 22 Uhr | bis 24 Uhr |
| Gaststätte, Tanzveranstaltung oder Kino mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person (§§ 4, 5, 11) | erlaubt, das Gesetz nennt keine Uhrzeit* | erlaubt, das Gesetz nennt keine Uhrzeit* | erlaubt, das Gesetz nennt keine Uhrzeit* |
| Nachtbar, Nachtclub mit Erotikangebot, Spielhalle (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1) | verboten, auch mit Begleitung | verboten, auch mit Begleitung | verboten, auch mit Begleitung |
* Veranstalter können per Hausrecht früher Schluss machen oder strengere Regeln festlegen. Im Kino gilt immer die Altersfreigabe des Films; Filme ab 12 dürfen Kinder ab 6 in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person sehen (§ 11 Abs. 2). Ausnahmen: Bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe und auf Reisen gelten die Zeit- und Begleitregeln für Gaststätten nicht (§ 4 Abs. 2); Nachtbars und Nachtclubs bleiben auch dann verboten (§ 4 Abs. 3). Bei Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder zur künstlerischen Betätigung oder Brauchtumspflege darf der Veranstalter Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 bis 24 Uhr die Anwesenheit auch ohne Begleitung erlauben (§ 5 Abs. 2); normale Partys im Festzelt gehören nicht dazu. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen genehmigen (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3).
Diese Zeitgrenzen gelten einheitlich von Flensburg bis Garmisch-Partenkirchen. Zusätzlich können Landesgesetze gelten, etwa Tanzverbote an stillen Feiertagen. Wie lange Ihr Kind sonst unterwegs sein darf, etwa mit Freunden in der Stadt oder auf einem offenen Festgelände, entscheiden Sie als Eltern. Details finden Sie in der Übersicht zu den Ausgehzeiten nach Alter und auf unseren Altersseiten.
Alkoholregelungen: überall gleich
Auch die Alkoholregeln nach § 9 JuSchG sind bundeseinheitlich. Sie gelten in Gaststätten, Geschäften und in der Öffentlichkeit, und ein Muttizettel ändert daran nichts:
Unter 14 Jahre: Kein Alkohol, auch nicht in Begleitung der Eltern
14-15 Jahre: Kein Alkohol, auch nicht mit Muttizettel. Einzige Ausnahme nach geltendem Recht: In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, in der Regel ein sorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund, dürfen 14- und 15-Jährige Bier, Wein, Sekt und Mischgetränke daraus bekommen (§ 9 Abs. 2). Eine erziehungsbeauftragte Person mit Muttizettel reicht dafür nicht.
Hinweis (Stand: 29. September 2026): Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) beschlossen. Er soll die Ausnahme für das begleitete Trinken in § 9 Abs. 2 JuSchG streichen; 14- und 15-Jährige dürften dann auch in Begleitung ihrer Eltern weder Bier noch Wein oder Sekt kaufen oder trinken. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 im ersten Durchgang Stellung genommen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht: Der Bundestag muss es verabschieden, danach muss der Bundesrat zustimmen. Ein festes Datum für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Bis dahin gilt die bisherige Regel.
16-17 Jahre: Bier, Wein, Sekt und Mischgetränke daraus, etwa Radler oder Weinschorle, sind erlaubt; Spirituosen und Getränke, die Spirituosen in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, etwa Alkopops, Longdrinks oder Shots, gibt es erst ab 18 (§ 9 Abs. 1)
Ab 18 Jahre: Keine Einschränkungen mehr durch das Jugendschutzgesetz
Mehr dazu in unserem Ratgeber zu Alkoholregeln.
Wo wird am strengsten kontrolliert?
Die Kontrolldichte hängt vor allem von der Größe der Stadt und der Art der Veranstaltung ab. In Großstädten wie Berlin, Hamburg, München und Köln kontrollieren Ordnungsämter und Polizei regelmäßig bei Großveranstaltungen und in Clubs. Bei Volksfesten wie dem Oktoberfest, dem Hamburger Dom oder dem Kölner Karneval gibt es verstärkte Jugendschutzkontrollen.
In ländlichen Regionen wird tendenziell seltener kontrolliert. Das bedeutet aber nicht, dass die Regeln dort weniger gelten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 5 JuSchG). Deshalb prüfen Türsteher den Zettel oft genau und dürfen im Zweifel den Einlass verweigern.
Ein Muttizettel für alle Bundesländer
Der Muttizettel beruht auf dem Jugendschutzgesetz, und das gilt in ganz Deutschland gleich. Einen in Bayern ausgestellten Muttizettel können Sie deshalb genauso in Schleswig-Holstein oder Sachsen verwenden. Ob er akzeptiert wird, entscheidet der Veranstalter. Im Ausland gilt das deutsche Jugendschutzgesetz nicht; dort zählen die Regeln des jeweiligen Landes.
Informationen zum korrekten Ausfüllen finden Sie in unserem Muttizettel-Guide. Wer den Muttizettel für einen Clubbesuch benötigt, sollte vorher die Hausregeln prüfen, denn Veranstalter dürfen strengere Regeln festlegen. Die typischen Einlassregeln erklären die Club-Regeln beim Muttizettel. Grundlegendes zum Begriff erklärt unser Artikel Was ist ein Muttizettel?
Häufige Fragen
Wo finde ich den Muttizettel als PDF?
Den Muttizettel gibt es bei Muttizettel.net als kostenloses PDF über den Download-Link oben auf dieser Seite. Sie können es am Bildschirm ausfüllen oder ausdrucken. Es ist in allen 16 Bundesländern verwendbar. Ein gesetzliches Pflichtformular gibt es nicht, das PDF ist eine praxisübliche Vorlage.
Gibt es landesspezifische Muttizettel-Vorlagen?
Nein. Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular, auch nicht in einzelnen Bundesländern. Dasselbe PDF gilt in Bayern, NRW, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und allen anderen Ländern. Musterformulare mancher Jugendämter sind nur Empfehlungen. Unsere Vorlage können Sie in ganz Deutschland verwenden.
Manche Veranstalter verlangen allerdings ein eigenes Formular oder Ausweiskopien. Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht, der Veranstalter darf es aber per Hausrecht zur Einlassbedingung machen. Fragen Sie deshalb vorher nach.
Gilt ein Muttizettel aus einem anderen Bundesland?
Ja. Das Jugendschutzgesetz ist Bundesrecht, deshalb können Sie einen korrekt ausgefüllten Muttizettel in jedem Bundesland verwenden. Es spielt keine Rolle, wo er ausgestellt wurde. Ob er akzeptiert wird, entscheidet der Veranstalter per Hausrecht. Im Ausland gilt das deutsche Jugendschutzgesetz nicht.
Muss ein Veranstalter den Muttizettel akzeptieren?
Nein. Der Veranstalter hat Hausrecht und darf strengere Regeln festlegen, etwa Einlass erst ab 16 oder ab 18, oder den Zettel ablehnen, wenn er Zweifel an der Begleitperson hat. Er muss sogar prüfen, ob die Begleitperson tatsächlich erziehungsbeauftragt ist (§ 2 JuSchG).
Muss ich den Muttizettel ausdrucken oder reicht ein digitales PDF?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. In der Praxis verlangen viele Veranstalter ein unterschriebenes Papier. Am sichersten ist ein ausgedruckter, von einem sorgeberechtigten Elternteil unterschriebener Zettel, ergänzt um Ausweiskopien, wenn der Veranstalter es verlangt. Ein Foto oder eine Nachricht auf dem Handy wird oft nicht akzeptiert; fragen Sie vorher nach.
Gelten die Ausgehzeiten in jedem Bundesland gleich?
Ja. Die Zeitgrenzen für Gaststätten (§ 4), Tanzveranstaltungen (§ 5) und Kino (§ 11) stehen im JuSchG und gelten bundesweit einheitlich. Die Alkoholregeln nach § 9 bleiben auch mit Muttizettel bestehen. Unterschiede entstehen nur durch Landesrecht im Umfeld, etwa Tanzverbote an stillen Feiertagen.
Darf ein 15-Jähriger mit Muttizettel Alkohol trinken?
Nein. Ein Muttizettel ändert die Alkoholregeln nicht. Unter 16 ist Alkohol nach § 9 JuSchG verboten. Die einzige Ausnahme gilt in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, nicht einer erziehungsbeauftragten Person. Diese Ausnahme soll nach dem Gesetzentwurf 1. KJHSRG gestrichen werden, bis dahin gilt die bisherige Regel.
So prüfen wir diese Seite
Diese Seite wird von der Muttizettel.net Redaktion erstellt. Die Fachredaktion Muttizettel.net prüft sie anhand des Gesetzestextes auf gesetze-im-internet.de, vor allem §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11 und 28 JuSchG sowie §§ 19 und 267 StGB. Laufende Gesetzgebungsverfahren wie den Entwurf des 1. KJHSRG kennzeichnen wir mit Datum und Stand. Die regionalen Angaben in der Tabelle beschreiben typische Veranstaltungen; die Einlassregeln legt immer der Veranstalter fest. Wir geben allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns über die Kontaktseite.
Quellen
- Jugendschutzgesetz, §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11 und 28: gesetze-im-internet.de/juschg
- Strafgesetzbuch, §§ 19 und 267: gesetze-im-internet.de/stgb
- Gesetzentwurf 1. KJHSRG: Bundesrat, Drucksache 441/26, und Bundesfamilienministerium (bmbfsfj.bund.de)
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Aktualität: Stand der Informationen: October 2026